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Satzung

Satzung der RatingAnalysten der Universität Augsburg e.V.

§ 1 Name, Sitz und Zweck

(1) Der Verein führt den Namen Rating-Analysten der Universität Augsburg. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name "Rating-Analysten der Universität Augsburg e.V.".

(2) Der Sitz des Vereins ist Augsburg.

(3) Der Vereinszweck ist:

  • Unterstützung der Universität Augsburg in Forschung und Lehre.
  • Förderung des wissenschaftlichen Gedankenaustausches zwischen der Universität Augsburg, der Wirtschaft, den internationalen Institutionen und den Absolventen der "Qualifizierung zum Rating-Analysten" (im folgenden Augsburger Modelle genannt) um den Rating-Gedanken zu fördern.
  • Förderung eines ständigen Erfahrungsaustausches der Mitglieder untereinander und mit allen interessierten gesellschaftlichen Gruppen.
  • Förderung des wissenschaftlichen Kontaktes der Mitglieder untereinander.
  • Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen für Absolventen des Augsburger Modells der Rating-Analysten der Universität Augsburg.
  • Aufbau und Pflege von internationalen Kontakten, insbesondere zu anderen Rating-Institutionen und Wissenschafts- und Wirtschaftsbereichen.

§ 2 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein Rating-Analysten der Universität Augsburg erfüllt durch die Verfolgung des in § 1 Absatz 3 beschriebenen  Zwecks ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke durch die Förderung von Wissenschaft und Forschung im Sinne des § 52 AO. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle wirtschaftlichen und rechtlichen Vorteile, die dem Verein zuwachsen, darf er nur für satzungsgemäße Zwecke verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins der Rating-Analysten der Universität Augsburg. Unzulässig sind Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, sowie unverhältnismäßig hohe Leistungsvergütungen.

(2) Bei Auflösung des Vereins gehen die im Vermögen des Vereins befindlichen Geldmittel an die Universität Augsburg zur ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige wissenschaftliche Zwecke.

§ 3 Geschäftsjahr

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember 2001.

§ 4 Vereinslokal

(1) Das Vereinslokal befindet sich in der Universität Augsburg.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand erworben. Der Vorstand ist berechtigt, die Aufnahme in den Verein ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Der Vorstand kann das Recht zur Aufnahme  übertragen.

(2) Ordentliches Mitglied ist die Universität Augsburg. Weitere ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden sowie Körperschaften sonstiger Art des öffentlichen oder des bürgerlichen Rechts und Handelsgesellschaften. Natürliche Personen können als ordentliche Mitglieder aufgenommen werden, wenn sie die Qualifizierung zum Rating-Analysten an der Universität Augsburg absolviert haben und einen Abschluss erworben haben oder auf andere Weise Qualifizierung zu Rating-Analysten unterstützen. Der Vorstand entscheidet über Ausnahmen.

(3) Der Jahresbeitrag wird auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Höhe des Beitrags kann für natürliche Personen und andere Mitglieder verschieden bemessen werden. Die Mitglieder können den Vereinszweck durch über die Beiträge hinausgehende Zuwendungen fördern. Der Jahresbeitrag wird bei Eintritt in den Verein sowie am 1.1. eines jeden Jahres fällig. Bei unterjährigem Eintritt wird der gesamte Jahresbeitrag erhoben.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss, bei juristischen Personen und Handelsgesellschaften auch durch deren Auflösung. Der Austritt kann nur schriftlich zu Händen des Vorstands mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten (insbesondere durch die missbräuchliche Verwendung von vereinsinternen Daten) die Zwecke und Ziele der Rating-Analysten der Universität Augsburg wesentlich beeinträchtigt oder mit einem Jahresbeitrag länger als 12 Monate im Rückstand ist und trotz zweimaliger Mahnung nicht zahlt.

§ 6 Ehrenmitglieder

(1) Persönlichkeiten, die sich um den Aufbau der Universität Augsburg oder die Förderung des Augsburger Modells besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernannt werden, auch wenn sie nicht Mitglieder des Vereins der Rating-Analysten der Universität Augsburg sind. Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung ein Mitglied zur Wahl zum Ehrenvorsitzenden des Vorstands vorschlagen. Ein Stimmrecht steht Ehrenmitgliedern nicht zu. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht entbunden.

§ 7 Vereinsorgane

(1) Vereinsorgane sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung. 

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Protokollführer, sowie dem Schatzmeister. Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt der Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Die Funktionen der Vorstandsmitglieder können auch in Personalunion ausgeübt werden.

(2) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte, verwaltet das Vermögen und vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand vertritt den Verein nach außen.

(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die zwei Stellvertreter. Jede dieser Personen ist einzeln vertretungsberechtigt.

(4) Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich. Auslagen können ersetzt werden.

(5) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so übernimmt auf Beschluss des Beirats eines der übrigen Vorstandsmitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsmäßigen Neuwahl. Der Beschluss ist schriftlich zu dokumentieren.

§ 9 Beirat 

(1) Der Beirat besteht aus mindestens drei  (max. sieben) Mitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt der Beirat bis zur Wahl eines neuen Beirats im Amt.

(2) Der Beirat unterstützt und berät den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Der Beirat kann die Bücher und Schriften des Vereins einsehen und prüfen.

(3) Der Beirat kann mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder vom Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen.

(4) Die Tätigkeit im Beirat ist ehrenamtlich. Auslagen können ersetzt werden.

(5) Im Beirat sollten zwei Mitglieder aus den Organen der Universität Augsburg vertreten sein.

(6) Der Beirat kann aus seinem Kreis Ausschüsse bilden.

§ 10 Mitgliederversammlung 

(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens 6 Wochen unter Angabe der Tagesordnung und der Vorschläge des Vorstands schriftlich einberufen.

(2) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen, Körperschaften und Handelsgesellschaften sollen dem Vorstand diejenigen Personen nennen, von denen sie in der Mitgliederversammlung vertreten werden.

(3) Der Beratung und Beschlussfassung der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:

  • Die Wahl der Mitglieder des Vorstands und des Beirats nach Maßgabe von § 8 Absatz 1 und § 9 Absatz 1.
  • Die Entgegennahme der Berichte des Vorstandsvorsitzenden und des Schatzmeisters über die Tätigkeit des Vereins in der abgelaufenen Zeit.
  • Die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstands.
  • Bestellung eines Rechnungsprüfers
  • Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins. Satzungsänderungen, die aufgrund einer Auflage des Registergerichts oder der Finanzbehörde erforderlich werden, können allein vom Vorstand beschlossen werden.
  • Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Anträge müssen bis 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung mit schriftlicher Begründung beim Vorstand eingereicht werden.

(4) Über Anträge auf Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins kann nur abgestimmt werden, wenn sie den Mitgliedern mit der Einladung mit ihrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt worden sind.

(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem anderen von der Versammlung bestimmten Vorstandsmitglied geleitet.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder der vertretenen Mitglieder. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Beschlüssen gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und einem weiteren Mitglied unterzeichnet wird.

§ 11 Kassen- und Rechnungsführung

(1) Die Kassen- und Rechnungsführung des Vereins obliegt dem von der Mitgliederversammlung gewählten Schatzmeister.

(2) Die jährliche Prüfung der Kassenführung obliegt dem von der Mitgliederversammlung bestellten Rechnungsprüfer. Der Rechnungsprüfer schlägt der Mitgliederversammlung die Entlastung des Schatzmeisters vor.

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der  anwesenden Mitglieder. Enthaltungen werden nicht mitgezählt.

(2) Bei einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des ursprünglichen Vereinszwecks ist das Vermögen des Vereins der Universität Augsburg zur ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige wissenschaftliche Zwecke zuzuführen. Eine Rückzahlung der von den Mitgliedern entrichteten Beiträge und sonstigen Zuwendungen erfolgt nicht.